Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 18 Unterrichtung der Behörde
Stand: 05.12.2024
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Sigmaringen, 14.05.2025 – 5 K 1737/22
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 – 10 S 2801/21Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 05.08.2021 – 5 K 3006/20Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 02.02.2011 – 1 U 31/10 - 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/18#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen
Lassen sich die für die Anzeige nach Satz 1 erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeigen nach Satz 1 oder Satz 2 zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/18#abs-2 (2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/18#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B zusätzlich auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/18#abs-4 (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geforderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nachzuweisen.